kloster Engelport  
OMI
 
line decor
    
line decor
 
 
 
 

 
 
Der Förderverein
 

 

„Freunde des Oblatenklosters Maria Engelport“

 

dient

*  der Erhaltung des Klosters 
*  der Förderung von Missionsprojekten, besonders in Namibia und Paraguay 
*  der Ausbildung und Unterstützung von Missionaren

Werden auch Sie Mitglied!

Mitgliedsantrag
Antrag

Satzung der Vereinigung der Freunde des Oblatenklosters Maria Engelport e.V.

§ 1 ‑ Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Vereinigung der Freunde des Oblatenklosters Maria Engelport e.V.
Sitz des Vereins ist Treis‑Karden. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 2 ‑ Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Aufgaben des Oblatenklosters:
a)  Erhaltung des Klosters Maria Engelport
b)  Förderung von Projekten in der Mission (Namibia und Paraguay)    
c)  Förderung der Ausbildung von Missionaren.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)  Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a)  Erhalt des Klosters
b)  Unterstützung von Projekten in der Mission und der religiösen und fachlichen Aus‑ und Weiterbildung von Ordensmitgliedern im In‑ und Ausland.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist aus wichtigen Gründen möglich.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 ‑ Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins werden durch Spenden und Mitgliederbeiträge aufgebracht. Die Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

 

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

§ 7 – Haftung

Bei Rechtsgeschäften die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss bei Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, wenigstens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post. Der Vorsitzende, oder in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 ‑ Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks oder über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb weiterer drei Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Das bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Missionsgesellschaft der Hünfelder Oblaten GmbH, Hünfeld (laut Handelsregister) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mild-tätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte diese nicht mehr bestehen, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu Missionszwecken der katholischen Kirche.

Treis‑Karden, den 28. Mai 2001

Unsere Bankverbindung: Sparkasse Mittelmosel, Kontonummer:  2002590, BLZ  587 512 30

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt  €  6,00

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

 

 

 

Pater Wolfgang Boemer OMI
Postfach 1141
56251 Treis-Karden
Tel.: 02672 / 935 -415
E-mail: boemer@oblaten.de

  Vorsitzender: 
Albert Jung
Molziger Str. 29
56754 Forst / Eifel
Tel.: 02672 / 9126 26
  Stellvertreter:
Peter Schuler
Raiffeisenstr. 9
56288 Kastellaun
Tel.: 06762 / 5637